Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Dresdner Angelfreunde“

Neufassung vom 09.01.2015

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
  • § 6 Arbeitseinsätze
  • § 7 Organe des Vereins
  • § 8 Der Vorstand
  • § 9 Zuständigkeit des Vorstandes
  • §10 Amtsdauer des Vorstandes
  • §11 Beschlussfassung des Vorstandes
  • §12 Der erweiterte Vorstand
  • §13 Die Mitgliederversammlung
  • §14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • §15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • §16 Nachträge der Tagesordnung
  • §17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • §18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  • §19 Datenschutz
  • §20 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dresdner Angelfreunde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in 01705 Freital, Bannewitzer Straße 50 und ist Mitglied im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zur Förderung des Volkssports, der Erhaltung der Gewässer und sonstiger naturnaher Lebensräume und ist politisch sowie konfessionell neutral.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Erhaltung, Pflege und Besatz von Gewässern zur Ausübung des Angelsports
  2. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzender Bereiche
  3. ehrenamtliche Mitarbeit in Gremien, die sich mit Angelsport, Umwelt und Naturschutz, insbesondere Gewässerschutz befassen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderungen der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht und dem Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede Person ab 10 Jahre beantragen.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß BGB erforderlich.

Alle Bewerber sollten in Besitz eines gültigen Fischereischeines sein bzw. die Absicht zu dessen Erwerb in angemessener Zeit im Antrag formulieren.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Es sollte darin der Name, die Adresse, das Alter, der Beruf und Angaben zu evtl. vorherige Mitgliedschaft in anderen Vereinen enthalten sein.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Mit der Unterschrift des Bewerbers auf dem Antrag und der Annahme des Antrages durch den Vorstand, werden durch das neue Mitglied die Satzung, sowie sonstige Ordnungen des Vereins anerkannt.

Gegen einen abgelehnten Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einreichen. Diese ist innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich zu übergeben.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Nach der Aufnahme erhält das neue Mitglied den Mitgliedsausweis, Satzung und Geschäftsordnung ausgehändigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist jeweils nur zum Jahresende möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitragsbeitrag zzgl. 30,00 € als Ersatzleistung für Arbeitseinsatz nicht 5 Werktage vor Markenausgabe des Folgejahres auf dem Vereinskonto eingegangen ist oder der Fischereischein auf Dauer entzogen wird.

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Eine Weiterführung der Mitgliedschaft nach einer Streichung ist nur durch erneute Beantragung der Mitgliedschaft lt. Satzung möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn sie oder er:

  1. im Aufnahmeantrag falsche Angaben macht
  2. dem Ansehen des Vereins schadet
  3. mehrfach das Vereinsleben beeinträchtigt
  4. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt
  5. in grober Weise gegen Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz verstößt
  6. dem öffentlich- rechtlichen Leben Schaden zufügt

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist dem Vorstand zu verlesen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen und wird dem betroffenen Mitglied nach Einladung zur nächsten Vorstandssitzung persönlich mitgeteilt. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses, schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Nach fristgerechter Einreichung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, ist der Ausschluss nichtig. Macht das Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Vorstandsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Sämtliche Funktionen und satzungsgemäße Rechte enden damit sofort. Sämtliche Ausweise des Vereins und des LAV „Elbflorenz“ e.V. sind sofort zurückzugeben. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
  • Die Mindesthöhen der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden durch die Finanz- und Beitragsordnung des AV „Elbflorenz“ Dresden e.V. geregelt
  • Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, über dessen Höhe die Mitglieder jährlich neu abstimmen, Kinder zahlen die Hälfte vom Erwachsenenbetrag
  • Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages inkl. der Ersatzleistung hat bis spätestens 5 Werktage vor Markenausgabe des Folgejahres, bargeldlos, auf das Vereinskonto zu erfolgen
  • Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen die Zahlungsfrist um 4 Wochen verlängern

§ 6 Arbeitseinsätze

  • Jedes Vereinsmitglied, außer Fördermitglieder und Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verpflichtet an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen
  • Termine dafür werden im Rahmen des Jahressportplanes bekanntgegeben
  • Die Ersatzleistung ist mit dem Mitgliedsbeitrag des Folgejahres bargeldlos zu entrichten und wird nach Teilnahme an einem Arbeitseinsatz kurzfristig zurückerstattet

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand mit dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister

Der Verein wird gemäß §26BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes als Gruppenvertretung, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

Der 1. Vorsitzende ist auch allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellen eines Haushaltes für jedes Geschäftsjahr
  5. Buchführung und Erstellen eines Jahresberichtes
  6. Abschluss und Kündigung von Verträgen
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Bankvollmacht besitzen:

  • 1. Vorsitzender
  • Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand kann Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 700,00 € beschließen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 700,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes hierzu schriftlich erteilt worden ist.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende soll ein aktives Mitglied sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Wird vor Ablauf der Amtsdauer dem Vorsitzenden von mindestens 20% der Mitglieder ein schriftlicher Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gestellt und begründet, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber geheim abzustimmen. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. Die Ersatzwahl ist möglichst im Anschluss an die Annahme des Misstrauensantrages durchzuführen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Geleitet wird dir Vorstandssitzung in der Regel vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichenen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch schriftlich gefasst werden.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

1. Sport und Jugendwart
2. Gewässerwart
3. Koordinator für gemeinnützige Arbeiten
4. Schriftführer

Er wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Dies gilt jedoch nicht für die ersten Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Vereinsgründung. Vorstandsmitglieder können zugleich Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er informiert sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonstiger geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder, unterrichtet und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge und Anregungen für die Geschäftsführung.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 700,00 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft die Zustimmung erteilt wird.

Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des erweiterten Vorstandes stattfinden. Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von einer Woche nicht entsprochen, sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die die Einberufung des erweiterten Vorstandes verlangt haben, berechtigt, selbst den erweiterten Vorstand einzuberufen.

Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben alle Vereinsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Mitglied des erweiterten Vorstandes die Sitzung, welches dem Verein am längsten angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes den Sitzungsleiter.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichenen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
5. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
6. Beschlussfassung über Änderung und Satzung und über die Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
8. Beschlussfassung bei Anrufung wegen Ausschluss durch den Vorstand
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitglieder

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird im Rahmen des Jahressportplanes, welcher jedes Mitglied im Januar des lfd. Jahres auf dem Postweg erhält, als Jahreshauptversammlung genannt, durchgeführt.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird jedem Mitglied schriftlich ausgehändigt.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Kann kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter kann einen Wahlausschuss ernennen, der für die Dauer des Wahlganges und die vorherige Diskussion die Leitung übernimmt.
Ebenso kann vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt werden, welcher auch ein Nichtmitglied sein kann.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist gesondert hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sollte folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung
2. Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
3. Zahl der erschienenen Mitglieder
4. Tagesordnung
5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
6. bei Satzungsänderung den genauen Wortlaut

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 16 Nachträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis unmittelbar vor die Mitgliederversammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen, die in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss geschehen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn von einem Drittel aller Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12-15 der Satzung entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden und bedarf der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit.
Sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins durch Wegfall der staatlich anerkannten Gemeinnützigkeit fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den übergeordneten AV“ Elbflorenz“ Dresden e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtslage verliert.

§ 19 Datenschutz

Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzes ( BDSG ) in der Mitgliederdatei gespeichert werden.

§ 20 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde als Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.01.2015 bestätigt und angenommen.